1. Der Verantwortliche erteilt die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter („Unterauftragsverarbeiter“) einzusetzen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Die bei Vertragsschluss eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 aufgeführt und gelten als genehmigt. Die aktuelle Liste ist unter zplcloud.com/de/subprocessors abrufbar.
2. Der Auftragsverarbeiter gibt den Einsatz eines neuen oder den Austausch eines bestehenden Unterauftragsverarbeiters mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden in der Liste unter zplcloud.com/de/subprocessors bekannt (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO). Der Verantwortliche behält diese Liste im Blick und kann sich angekündigte Änderungen zusätzlich per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse mitteilen lassen.
3. Der Verantwortliche kann der Änderung innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe nach Abs. 2 aus datenschutzrechtlich berechtigten Gründen in Textform widersprechen. Die Parteien suchen dann eine einvernehmliche Lösung. Gelingt dies nicht, kann der Verantwortliche den Hauptvertrag zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen; bereits bezahlte Entgelte für die Zeit danach werden anteilig erstattet. Weitere Ansprüche wegen der Änderung bestehen nicht.
4. Der Auftragsverarbeiter erlegt jedem Unterauftragsverarbeiter vertraglich dieselben Datenschutzpflichten auf, die in diesem Vertrag festgelegt sind, insbesondere hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten nicht nach, haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für dessen Pflichterfüllung.
5. Keine Unterauftragsverarbeiter im Sinne dieses Paragrafen sind: a) Dienste und Empfänger, die der Verantwortliche selbst in der Plattform auswählt und konfiguriert, etwa eigene Webhook-Ziele, Messaging-Dienste (Telegram, Signal, WhatsApp, ntfy, Gotify), Message-Broker und Cloud-Dienste (Kafka, Azure Service Bus, MQTT, AMQP, RabbitMQ, Amazon SQS, Google Pub/Sub, Amazon S3, Azure Blob Storage), Marktplatz- und Versanddienste (Shopify, ShipStation, Veeqo, Amazon) und die Deutsche Post (INTERNETMARKE); die Übermittlung an diese Empfänger erfolgt auf Weisung des Verantwortlichen, das Vertragsverhältnis mit dem Empfänger liegt beim Verantwortlichen; b) Nebenleistungen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten in Anspruch nimmt und die keinen Zugriff auf Daten des Verantwortlichen umfassen, etwa reine Telekommunikations- und Transportleistungen. Die Pflicht zu angemessenen Sicherheitsvorkehrungen bleibt unberührt.